So einfach funktioniert JobRad …

Der Arbeitgeber stellt interessierten Mitarbeiter*innen ein alltagstaugliches „Dienstfahrrad“ (Fahrrad oder E-Bike) zur Verfügung. Dieses Rad kann von den Nutzer*innen sowohl für dienstliche als auch für private Fahrten eingesetzt werden. Die privat durchgeführten Fahrten mit dem Dienstfahrrad müssen in Österreich nicht als Sachbezug versteuert werden.

Die Kosten für die Bereitstellung des Jobrads kann der Arbeitgeber ganz oder teilweise über zwei Modelle abdecken:

a) Monatlicher Privatnutzungsbeitrag
Mitarbeiter*innen leisten als Gegenleistung für die private Nutzung einen monatlichen Nutzungsbeitrag, der vom Nettolohn abgezogen wird. Dieser wird z.B. für eine Laufzeit von 60 Monaten vereinbart. Nach der letzten Ratenzahlung kann das nach fünf Jahren wertmäßig auf Null abgeschriebene Fahrrad zu einem symbolischen Euro erworben werden. Wird das Fahrrad früher übernommen, so muss auf den Restewert 20% Umsatzsteuer eingehoben und abgeführt werden. 
Wichtig: Seit 1.1.2020 können Betriebe bei der Anschaffung von E-Bikes und auch normalen Fahrrädern die Vorsteuer geltend machen. Die betriebliche Anschaffung ist also von der Mehrwertsteuer befreit. Wird aber für die Privatnutzung eines Jobrads ein Nutzungsbeitrag eingehoben, so muss auf diesen Beitrag Umsatzsteuer (20%) aufgeschlagen und  an das Finanzamt abgeführt werden, da es sich hier steuerlich um eine Einnahme aus einer Fahrzeugvermietung handelt. Der Mehrwertsteuervorteil auf kann also nicht an die Mitarbeitenden weitergegeben werden.

b) Reduktion des Bruttobezugs
Beim derzeit wesentlich häufiger verwendeten Modell der Reduktion des Bruttolohns verzichteten die Nutzer*innen  für die Möglichkeit der Nutzung eines Jobrads auf einen Teil ihres monatlichen Gehalts. Im Rahmen dieser dieses Gehaltsverzichts werden die betrieblichen Anschaffungskosten des Jobrads z.B. auf 60 Monate umgelegt dieser Betrag vom Brutto-Lohn abgezogen.

Dies hat steuerliche Vorteile, da man mit niedrigerem Bruttobezug auch weniger Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge bezahlt und die private Nutzung eines Firmenfahrrads nicht als „Sachbezug“ versteuert werden muss. Auch die Abfuhr einer Umsatzsteuer entfällt, da bei einer Gehaltsumwandlung keine betriebliche Einnahme aus einer Fahrzeugvermietung vorliegt. 
Wichtig: Eine Gehaltsumwandlung ist nicht möglich, wenn der Bruttolohn nach Gehaltsverzicht unter dem Kolletivvertragstarif zu liegen kommen würde.

• Jobräder sind ein Betrag zur betrieblichen Gesundheitsförderung und tragen zur Mitarbeiterbindung bei
• Jobräder reduzieren den Parkdruck am Arbeitsplatz
• Jobräder sind ein betrieblicher Beitrag zum Klimaschutz
• 50% aller Autofahrten in Vorarlberg sind kürzer als 5 km, zwei Drittel sind kürzer als 10 km – ideale Distanzen für Rad und E-Bike
• Jobräder können den Mitarbeitenden sachbezugsfrei auch für private Fahrten zur Verfügung gestellt werden
• Finanzielle Vorteile: Vorsteuerabzug bei normalen Fahrrädern und ab dem 1.1.2020 auch für E-Bikes, Händlerrabatt bei größeren Bestellungen, Bundesförderung für E-Bikes

Umsetzung in 6 Schritten
• Der Arbeitgeber stimmt sich mit den lokalen Radhändlern ab
• Der Arbeitgeber informiert die Mitarbeiter*innen über die Aktion
• Diese wählen beim Jobrad-Partner (Fahrradhändler) ihr persönliches Wunschrad
• Der Arbeitgeber kauft das Fahrrad und stellt es den Mitarbeitenden als Dienstfahrrad zur Verfügung
• Die Mitarbeitenden bezahlen für die private Nutzung des Jobrads eine vom Arbeitgeber festgelegte monatliche Nutzungsgebühr
• Nach der wertmäßigen Abschreibung des Fahrrads (z.B. vier Jahre) können die Mitarbeitenden das Fahrrad vom Arbeitgeber zum Restwert  erwerben.

Wertschätzung und Service für Mitarbeitende, die mit dem Rad kommen, Sensibilisierung potentielle Radfahrende